E-Rechnung und GoBD: So archivieren Sie rechtssicher – und was bei Fehlern droht

Die GoBD sind kein neues Regelwerk – sie existieren seit 2014 und wurden mehrfach aktualisiert. Was sich mit der E-Rechnung ändert, ist nicht der rechtliche Rahmen, sondern der Detaillierungsgrad, mit dem die Finanzverwaltung ihn auf elektronische Rechnungen anwendet. Das BMF-Schreiben vom 14. Juli 2025 hat die GoBD-Auslegung für E-Rechnungen ausdrücklich nachgeschärft. Dieser Beitrag erklärt, was „revisionssicher“ technisch bedeutet, welche Folgen Verstöße haben können und welche Anforderungen ein Archivsystem im E-Rechnungs-Kontext erfüllen muss.

GoBD im E-Rechnungs-Kontext: Die sechs Grundsätze

Die GoBD definieren in Tz. 27 ff. sechs Grundsätze, die jede elektronische Buchführung erfüllen muss. Bezogen auf E-Rechnungen bedeuten sie konkret:

  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit: Ein sachverständiger Dritter muss in angemessener Zeit nachvollziehen können, wie eine Rechnung verarbeitet wurde – von der Annahme bis zur Buchung.
  • Vollständigkeit: Jede eingegangene und ausgegangene E-Rechnung muss erfasst sein. Lücken oder selektive Speicherung sind nicht zulässig.
  • Richtigkeit: Die strukturierten Daten der E-Rechnung müssen mit dem Geschäftsvorfall übereinstimmen. Bei ZUGFeRD ist der XML-Datensatz maßgeblich, nicht die PDF-Visualisierung.
  • Zeitgerechte Buchungen: Die Verbuchung muss zeitnah erfolgen; Aufzeichnungen sind grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen vorzunehmen.
  • Ordnung: Eine systematische Ablage muss gewährleistet sein, sodass jede Rechnung in angemessener Zeit auffindbar ist.
  • Unveränderbarkeit: Einmal gebuchte oder archivierte Datensätze dürfen nicht so verändert werden können, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

Im Kern dieser Grundsätze stehen zwei Anforderungen, die für E-Rechnungen besonders relevant sind: die Aufbewahrung im strukturierten Originalformat und die technische Sicherung gegen Veränderungen.

Aufbewahrung im Originalformat: Was technisch verlangt wird

Nach § 147 AO sind Rechnungen zehn Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen ist dabei das strukturierte Originalformat maßgeblich – nicht eine abgeleitete Visualisierung. Konkret:

  • XRechnung: Die XML-Datei selbst ist das Original und muss unverändert über die gesamte Aufbewahrungsfrist erhalten bleiben.
  • ZUGFeRD ab 2.0.1: Die PDF/A-3-Datei mit eingebettetem XML ist das Original. Sie darf nicht getrennt werden – weder das PDF allein noch der extrahierte XML-Datensatz reichen aus.
  • EDI-Rechnungen: Der EDI-Rohdatensatz ist das Original. Bei einer Umwandlung muss die Konvertierungsschnittstelle dokumentiert sein.

Die häufigste Praxisfehler: Eine eingehende XRechnung wird ausgedruckt, als PDF gespeichert oder über einen Viewer ausgegeben – und die XML-Originaldatei gelöscht. Damit ist die GoBD-Pflicht verletzt, selbst wenn der inhaltliche Bezug zur Rechnung erhalten bleibt. Die Finanzverwaltung kann das Originalformat anfordern, und es muss vorhanden sein.

Daneben verlangt die GoBD, dass die Daten während der gesamten zehn Jahre maschinell auswertbar bleiben. Eine Speicherung auf Medien, die in dieser Zeit obsolet werden (alte Bandformate, proprietäre Container), erfüllt die Anforderung nicht. Ein Migrationskonzept gehört zur Pflicht der ordnungsmäßigen Aufbewahrung.

Unveränderbarkeit: Die fünf technischen Bausteine

Unveränderbarkeit lässt sich nicht durch eine einzelne Funktion abbilden, sondern entsteht aus dem Zusammenspiel mehrerer technischer und organisatorischer Komponenten:

  1. WORM-Speicherung oder gleichwertige Logik

„Write Once, Read Many“ beschreibt eine Speicherform, bei der Daten nach dem Schreiben nicht mehr überschrieben werden können. Klassische WORM-Hardware ist heute selten; die meisten Archivsysteme bilden die gleiche Logik über softwareseitige Schreibsperren und Hash-Werte ab – anerkannt, sofern die Manipulationssicherheit gleichwertig gewährleistet ist.

  1. Versionierung mit Audit-Trail

Jede Änderung an einem archivierten Dokument oder seinen Metadaten muss als eigene Version dokumentiert sein. Frühere Versionen bleiben erhalten und sind nachvollziehbar. Der Audit-Trail protokolliert: Wer hat wann was geändert?

  1. Berechtigungskonzept

Schreib- und Löschrechte für Archivinhalte müssen rollenbasiert vergeben sein. Ein Administrator darf zwar Strukturen verwalten, aber nicht einzelne archivierte Rechnungen verändern – zumindest nicht ohne dokumentierten Audit-Eintrag.

  1. Zeitstempel

Jedes archivierte Dokument benötigt einen verlässlichen Eingangs- und Archivierungszeitstempel. Bei besonders sensiblen Belegen empfiehlt sich ein qualifizierter elektronischer Zeitstempel nach eIDAS, der das Datum gerichtsfest belegt.

  1. Backup-Strategie mit Konsistenzprüfung

Die Aufbewahrungspflicht greift auch für Sicherungskopien. Ein regelmäßig getestetes Backup-Verfahren mit Konsistenzprüfung gehört zu den Sorgfaltspflichten – der bloße Verweis auf „Cloud-Sicherung“ ohne Nachweisbarkeit reicht nicht.

Verfahrensdokumentation: Das oft vergessene Element

Die technisch beste Archivierung bringt wenig, wenn sie nicht dokumentiert ist. Nach § 146 AO und Tz. 151 ff. GoBD verlangt die Finanzverwaltung eine Verfahrensdokumentation, die den gesamten Verarbeitungsprozess beschreibt: vom Eingang einer E-Rechnung über die Prüfung und Freigabe bis zur Buchung und Archivierung.

Inhaltlich gehört in die Dokumentation insbesondere:

  • Beschreibung der eingesetzten Software, Versionen und Schnittstellen.
  • Darstellung der Eingangskanäle (E-Mail, Portal, EDI, TRAFFIQX) mit Zuständigkeiten.
  • Prüf- und Freigabeschritte einschließlich Vertretungsregelungen.
  • Buchungs- und Archivierungsregeln, Aufbewahrungsfristen, Löschverfahren.
  • Notfallkonzept, Backup-Strategie und Migrationsplanung.

Eine ausführliche Darstellung der Pflichtinhalte und der typischen Lücken finden Sie auf unserer Seite zur Verfahrensdokumentation. Wichtig: Die Dokumentation muss den tatsächlich gelebten Prozess abbilden – eine veraltete Beschreibung, die nur Papierrechnungen kennt, gilt im Prüfungsfall als nicht vorhanden.

Was bei Mängeln konkret droht

Die Folgen von GoBD-Verstößen im E-Rechnungs-Kontext sind in der Abgabenordnung und der GoBD selbst geregelt. Sie reichen von formalen Beanstandungen bis zu Bußgeldern und im Extremfall zu strafrechtlichen Konsequenzen. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Mängel den möglichen Folgen zu:

Mangel

Rechtsgrundlage

Mögliche Folge

Archivierung nur als PDF-Ausdruck statt im XML-Originalformat

§ 147 AO i. V. m. GoBD

Aufbewahrungspflicht gilt als verletzt; formale Mängel der Buchführung.

Keine Verfahrensdokumentation für den E-Rechnungs-Workflow

§ 146 AO i. V. m. GoBD

Verwerfung der Buchführung nach § 158 AO möglich; Beweislastumkehr.

Daten lassen sich verändern (kein WORM, kein Audit-Trail)

§ 146 Abs. 4 AO

Verstoß gegen Unveränderbarkeit; Schätzungsbefugnis nach § 162 AO.

Verzögerte Bereitstellung beim Datenzugriff durch das Finanzamt

§ 146 Abs. 2c AO

Verzögerungsgeld von 2.500 € bis 250.000 €.

Vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Aufzeichnungspflicht

§ 379 Abs. 1 AO

Bußgeld bis 25.000 €; bei Vorsatz Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglich.

 

Keine dieser Folgen tritt automatisch ein, sie sind aber sämtlich in der jüngsten Prüfungspraxis dokumentiert. Entscheidend ist: Bei mehreren parallelen Mängeln – etwa fehlendem Originalformat plus fehlender Verfahrensdokumentation – verstärken sich die Beanstandungen, und die Verwerfung der Buchführung mit Schätzung wird zur realen Möglichkeit. Die Schätzung erfolgt regelmäßig zuungunsten des Unternehmens.

Was ein revisionssicheres Archiv leisten muss – DocuWare als Praxisbeispiel

In der Praxis erfüllt kaum ein Standard-Dateisystem oder ein E-Mail-Client die Anforderungen an ein revisionssicheres Archiv. Ein dafür ausgelegtes Dokumentenmanagement-System bildet die fünf technischen Bausteine als zusammenhängende Lösung ab. Am Beispiel von DocuWare – verfügbar als Cloud-Variante und On-Premises-Installation – lässt sich das nachvollziehen:

  • Unveränderbare Ablage: Archivierte Dokumente werden mit Schreibschutz versehen; eine Veränderung erzeugt eine neue Version mit Audit-Trail. Die Ursprungsfassung bleibt erhalten.
  • Versionierung und Protokollierung: Jede Aktion am Dokument – Aufruf, Indexierung, Workflow-Schritt – wird mit Zeitstempel und Benutzerkennung protokolliert.
  • Berechtigungssystem: Rollenbasierte Zugriffsrechte regeln, wer welche Dokumente sehen, bearbeiten oder löschen darf. Löschungen sind separat protokolliert.
  • Volltext- und Indexsuche: Auch nach Jahren auffindbar – unverzichtbar für den Datenzugriff bei Betriebsprüfungen.
  • Zertifizierte Eignung: DocuWare ist nach den einschlägigen Standards für Dokumentenmanagement geprüft und bei zahlreichen Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern in der Empfehlung.

Im Verbund mit dem digitalen Rechnungsmanagement RIDX (Ricoh IDX) bildet DocuWare den Archivkern eines vollständigen E-Rechnungs-Workflows: Eingehende E-Rechnungen werden über TRAFFIQX® empfangen, in DocuWare archiviert, durch konfigurierbare Freigabe-Workflows geleitet und an DATEV oder ERP-Systeme übergeben. Mehr dazu unter Digitales Rechnungsmanagement IDX.

Fazit

Revisionssichere Archivierung ist kein Marketingbegriff, sondern eine konkrete technische und organisatorische Anforderung: Aufbewahrung im strukturierten Originalformat, Unveränderbarkeit über zehn Jahre, dokumentierter Verfahrensablauf, prüfbarer Datenzugriff. Die GoBD-Aktualisierung vom Juli 2025 hat diese Anforderungen für E-Rechnungen geschärft – nicht erfunden, aber zugespitzt.

Die Folgen bei Mängeln reichen von formalen Beanstandungen bis zu Bußgeldern und Schätzungen. Wer das Thema nicht aktiv adressiert, riskiert bei der nächsten Betriebsprüfung mehr als nur eine Notiz im Prüfbericht. Umgekehrt gilt: Eine saubere Aufstellung schafft nicht nur Rechtssicherheit, sondern erleichtert den gesamten Rechnungsworkflow. Der Aufwand zahlt sich praktisch im ersten Jahr aus.

Eine Übersicht aller Stichtage und Übergangsregelungen bis 2028 finden Sie in unserem Beitrag.

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Revisionssicher meint die Aufbewahrung elektronischer Belege so, dass sie über die Aufbewahrungsfrist nachweisbar unverändert bleiben. Konkret umfasst das WORM-Logik oder gleichwertigen Schreibschutz, Versionierung, Audit-Trail, ein Berechtigungssystem und verlässliche Zeitstempel.

Zehn Jahre nach § 147 AO, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt oder empfangen wurde. Die Aufbewahrung erfolgt im strukturierten Originalformat – also XML bei XRechnung und PDF/A-3 mit eingebettetem XML bei ZUGFeRD.

Nein. Das strukturierte Originalformat muss erhalten bleiben. Ein Papierausdruck ist keine ordnungsgemäße Aufbewahrung einer elektronisch eingegangenen E-Rechnung. Wer nur das Papier hat, verletzt § 147 AO in Verbindung mit den GoBD.

Die Bandbreite reicht von formalen Beanstandungen über Verzögerungsgeld (§ 146 Abs. 2c AO, 2.500 bis 250.000 Euro), Verwerfung der Buchführung mit Schätzungsbefugnis (§§ 158, 162 AO) bis zu Bußgeldern nach § 379 AO von bis zu 25.000 Euro. Im Vorsatzfall kommen strafrechtliche Konsequenzen wegen Steuerhinterziehung in Betracht.

Nur eingeschränkt. Ein Dateiserver erfüllt die GoBD-Anforderungen an Unveränderbarkeit, Berechtigungskonzept und Audit-Trail nicht von Haus aus. Möglich ist es nur, wenn diese Funktionen technisch nachgerüstet und in einer Verfahrensdokumentation beschrieben werden. In der Praxis ist ein dediziertes DMS in der Regel der wirtschaftlichere Weg.

Ein DMS bildet die GoBD-Anforderungen systemseitig ab: unveränderbare Archivierung mit Audit-Trail, rollenbasiertes Berechtigungssystem, Volltext- und Indexsuche, Versionierung, automatisierte Aufbewahrungsfristen. Ein Dateisystem leistet diese Funktionen nicht oder nur eingeschränkt.

Ja. Die Pflicht zur Verfahrensdokumentation hängt nicht vom Volumen ab, sondern vom Einsatz elektronischer Aufzeichnungs- und Archivierungssysteme. Wer auch nur eine einzige E-Rechnung elektronisch archiviert, ist verpflichtet, den Prozess zu dokumentieren.

Die Finanzverwaltung hat im Rahmen einer Betriebsprüfung das Recht auf Datenzugriff in drei Varianten: unmittelbarer Zugriff (Z1, lesender Zugriff auf das System), mittelbarer Zugriff (Z2, Auswertungen durch das Unternehmen) und Datenträgerüberlassung (Z3, Export der Daten in einem auswertbaren Format). Das Archivsystem muss alle drei Varianten unterstützen.

Cloud-Archivierung ist grundsätzlich zulässig, sofern die GoBD-Anforderungen erfüllt sind. Maßgeblich sind insbesondere Unveränderbarkeit, Datensicherheit, die Möglichkeit des Datenzugriffs durch die Finanzverwaltung und vertragliche Regelungen zum Rechenzentrumsstandort und zur Datenherausgabe. Anbieter wie DocuWare Cloud sind darauf ausgelegt.

Die Aufbewahrungspflicht besteht unabhängig vom System weiter. Bei einer Migration ist nachzuweisen, dass die Daten unverändert übernommen wurden. Eine Migration sollte daher dokumentiert werden – mit Prüfprotokollen, Stichproben und einer Aktualisierung der Verfahrensdokumentation.

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